Altes Neues?
Seit dem 1.08.2011 gilt die veränderte Schulartverordnung Gymnasien (SAVO Gym), die auch das Aufsteigen in den Jahrgangsstufen regelt. So heißt es dort in §3, Abs. (2):
„Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9 erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann am Ende eines Schuljahres die Empfehlung aussprechen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass er oder sie in der folgenden Jahrgangsstufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll.“
Folgen die Eltern der Entscheidung, die von der Klassenkonferenz gefällt und schriftlich begründet werden muss, nicht, dann steigt der Schüler/die Schülerin mit Vorbehalt auf, wie in diesem Paragraphen schon angedeutet. Im Absatz (3) heißt es dazu:
„Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahrgangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgreichen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest.“
Im letzten Satz dieses Absatzes wird die Zielrichtung der Entscheidung deutlich: Es geht hier eher um die Beseitigung von Defiziten in wenigen Fächern. Sollten Eltern einer begründeten Empfehlung nach §3, Abs. 2 nicht nachkommen, würde der Absatz 3 entsprechend gelten. Der Aufstieg mit Vorbehalt wird zu den Halbjahreskonferenzen überprüft (s.o.). Sowohl für die SchülerInnen, die durch Rücktritt ein Schuljahr wiederholen als auch für die nach einem erfolglosen Aufstieg mit Vorbehalt Zurückgestuften gilt:
„Gelangt die Klassenkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit aus den ... genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu erwarten ist, ist sie oder er in die nachfolgende Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeugnis zu übermitteln.“
Dies stellt schon eine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vorjahr dar, in dem ja alle SchülerInnen unabhängig von ihrem tatsächlichen Leistungsstand, aufgestiegen sind.
Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt im 9. Jahrgang (G8) durch Versetzungsbeschluss. Bei Nichtzulassung kann das betreffende Jahr einmal wiederholt werden.
Wird das Wiederholungsjahr erfolglos durchlaufen, „ist sie oder er in die nachfolgende Klassenstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule schrägversetzt.“
Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 11 richtet sich nach den Bestimmungen der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 2. Oktober 2007.
Für Schüler(innen) im neunjährigen Bildungsgang (G9) gilt:
„Im neunjährigen Bildungsgang erfolgt das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 11 durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die Jahrgangsstufe 10. Die Wiederholung ist einmal möglich.“
Ein letzter Punkt, der uns hoffentlich nicht so häufig beschäftigen wird, regelt eventuelle Übergänge zwischen G8 und G9:
„Gelangt eine Schülerin oder ein Schüler durch das Wiederholen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen vom neunjährigen in den achtjährigen Bildungsgang [...], beschließt die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern, in welcher Jahrgangsstufe die Schullaufbahn fortgesetzt wird.“
Ich hoffe, liebe Eltern, dass ich Ihnen die Veränderungen der Schulartverordnung in der gebotenen Kürze, aber auch in der notwendigen Informationsdichte habe vermitteln können. Sollten Sie trotzdem noch Fragen haben, so bin ich gerne bereit, diese auf Elternabenden zu beantworten.
B. Suck