Verhalten bei allgemeiner Gefahr
Sollten wir künftig wieder mit solchen Drohungen zu tun haben, gilt, auch wenn sie noch so diffus sind, dass die Eltern entscheiden, ob ihre Kinder zur Schule gehen/fahren sollen. Wenn sich diese aber schon in der Schule befinden, dann können sie nur nach Hause beurlaubt werden, wenn ihre Eltern sie abholen. Denn in den Schulgebäuden tragen wir Lehrkräfte für die Sicherheit unserer Schüler/innen die Verantwortung, außerhalb der Gebäude oder des Schulgeländes aber können wir das bei der o.g. Gefahrenlage nicht mehr. Da übernehmen dann die Eltern durch ihr Abholen die Verantwortung für ihre Kinder. Auch volljährige Schüler/innen dürfen sich nicht selbst beurlauben, sondern nur nach Rücksprache mit der Schulleitung. Anderenfalls fehlen sie unentschuldigt und auf eigene Gefahr. M. Lohmann Wir danken der Pinneberger Zeitung u. dem Fotografen Michael Rahn für die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Bildes. |